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   VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11 We   

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VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11 We (https://dejure.org/2014,16191)
VG Weimar, Entscheidung vom 12.02.2014 - 7 K 608/11 We (https://dejure.org/2014,16191)
VG Weimar, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 7 K 608/11 We (https://dejure.org/2014,16191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensentscheidung der Beseitigungsanordnung von in einer Halle gelagerten Abfällen gegenüber dem Eigentümer und Besitzer der Halle als Störer

  • Justiz Thüringen

    § 21 KrW-/AbfG, § 11 KrW-/AbfG, § 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs 6 KrW-/AbfG, § 62 KrWG
    Beseitigung von Abfall - Solarschrott - Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter - Ermessen bei der Auswahl des Störers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2009 - 7 ME 55/09

    Abfallrechtliche Entsorgungspflicht des Insolvenzverwalters unabhängig von der

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Das Landesverwaltungsamt folge dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, das in seiner gerichtlichen Entscheidung vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - klargestellt habe, dass die nach Ergehen der Entsorgungsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erklärte Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter diesen grundsätzlich von der Entsorgungspflicht befreie, wenn er den Betrieb der Anlage, aus der die Gegenstände stammten, nicht aufgenommen habe.

    Das gilt auch für kontaminierte Grundstücke oder als Abfall zu qualifizierende Massegegenstände (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 12f. mit Hinweis auf Braun-Kroth, Insolvenzordnung, InsO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 27f. m.w.N.).

    Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - zwar zunächst durchaus das Besitzrecht (und die entsprechende Pflicht) bezüglich der Abfälle erlangt und damit als "Zustandsstörer" grundsätzlich auch abfallrechtlich verantwortlich für alle davon ausgehenden Störungen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 79 m.w.N., "kraft Besitzergreifung ordnungspflichtig").

    Dass die Freigabe erst nach Erlass des Ausgangsbescheides vom 07.07.2009 erklärt worden ist, hat keine Bedeutung, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erst derjenige der Entscheidung über den Widerspruch ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris 15).

    Dass sich durch die Freigabe an den faktischen Besitzverhältnissen etwa nichts geändert hätte und die Freigabeerklärung folgenlos bleibt - wie die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf einen Ausnahmefall des Bundesverwaltungsgerichts meint (BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 -7 B 65.05 - juris Rdnr. 5) und der Beklagte im gerichtlichen Verfahren wiederholt -, ist hier nicht ersichtlich, weil Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte des Klägers aus anderen Rechtsgründen - nur um eine Zugriffsmöglichkeit ging es auch vorher - nicht vorliegen (so auch die Prüfschritte des OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris 15).

  • BVerwG, 15.09.2005 - 6 B 39.05

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 6 B 39/05 - juris).

    Die Notwendigkeit ist daher anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005, a.a.O.; Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 - NVwZ-RR 2004, 6; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 446; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611 ff., 612).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Hier hat der Kläger jedenfalls mit seiner Freigabeerklärung vom 15.09.2010 die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände in der Halle aufgegeben und ist kein Abfallbesitzer (mehr) nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 3 Abs. 9 KrWG (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 80).

    Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - zwar zunächst durchaus das Besitzrecht (und die entsprechende Pflicht) bezüglich der Abfälle erlangt und damit als "Zustandsstörer" grundsätzlich auch abfallrechtlich verantwortlich für alle davon ausgehenden Störungen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 79 m.w.N., "kraft Besitzergreifung ordnungspflichtig").

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010 - 9 B 42.10 - juris; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351).

    Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164; vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. m.w.N., Stand: April 2013).

  • BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10

    Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010 - 9 B 42.10 - juris; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351).

    Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164; vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. m.w.N., Stand: April 2013).

  • VG Sigmaringen, 17.12.2002 - 2 K 1197/02

    Pflicht zur Abfallbeseitigung durch den Grundstückseigentümer als

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Die noch nicht einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung zugeführten Abfälle bilden einen potenziell abfallrechtswidrigen Zustand, den der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft durch Überlassung der Abfälle an den Entsorgungspflichtigen auch dann zu beseitigen hat, wenn er ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 K 1197/02 - juris Rdnr. 18 m.w.N.; vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 57).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8; BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295; VG Ansbach, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 K 1197/02 - juris Rdnr. 18).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 8.99

    Kostenerstattung Rechtsanwalt; Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 21.01.2002 - 2 KO 84/01 - BVerwG, Urteile vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 - JurBüro 2000, 650, und vom 26.01.1996 - 8 C 15/95 - BayVBl. 1996, 571, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Die Notwendigkeit ist daher anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005, a.a.O.; Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 - NVwZ-RR 2004, 6; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 446; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611 ff., 612).
  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 C 19.01

    Heranziehung zum Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Abhilfebescheid; Kosten des

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Die Notwendigkeit ist daher anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005, a.a.O.; Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 - NVwZ-RR 2004, 6; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 446; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611 ff., 612).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 6 B 26.03

    Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Musterung;

    Auszug aus VG Weimar, 12.02.2014 - 7 K 608/11
    Die Notwendigkeit ist daher anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005, a.a.O.; Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 - NVwZ-RR 2004, 6; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 446; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611 ff., 612).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 15.95

    Gebühren und Kosten: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

  • BVerwG, 05.10.2005 - 7 B 65.05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ; Abweichung von

  • VG Frankfurt/Main, 07.03.2003 - 8 G 545/03

    Statistische Rohbaukosten als maßgeblicher Anhaltspunkt für die Bewertung der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 10 S 1476/11

    Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme; Störermehrheit; Ermessen

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

  • BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97

    Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89

    Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung

  • VG Ansbach, 09.03.2006 - AN 9 K 05.04186

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nach Freigabe von Grundstücken

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
    Indes kommt es auf einen solchen Besitzwillen im öffentlichen Abfallrecht nicht an (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 - 7 K 608/11 We).

    Denn jedenfalls mit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter vom 07. Mai 2013 entfiel dessen Verantwortlichkeit, § 3 Abs. 9 KrWG (vgl. hierzu VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2012 - 7 K 608/11 We m. w. N.).

  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2019 - 5 K 4267/17

    Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

    Auf einen besonderen (zivilrechtlichen) Besitzwillen kommt es im öffentlichen Abfallrecht nicht an (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 - 7 K 608/11 We).
  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 10 K 16.1076

    Festsetzung des Streitwerts, Entsorgungskosten, Asbesthaltige Abfälle, Abweichung

    Das Volumen der zu beseitigenden Abfälle darf dabei geschätzt werden, um dem Gericht aufwendige Ermittlungen zu ersparen (BVerwG, B.v. 8.11.2007 - 7 KSt 3.07 (7 C 5.07) - juris Rn. 2, 3; VG Bayreuth, U.v. 19.4.2018 - B 2 K 17.468 - juris Rn. 42; VG München, B.v. 6.7.2015 - M 17 S 15.557 - juris Rn. 122 f.; VG Weimar, U.v. 12.2.2014 - 7 K 608/11 We - juris Rn. 129).
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